Beantragung von Freisemestern
Freisemester gemäß § 25 Abs. 2 Satz Nr. 1 – 6 JAG NRW 2003/§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 7 JAG NRW 2022 sind bei dem Justizprüfungsamt möglichst frühzeitig zu beantragen, spätestens jedoch mit der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung. Sie können beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen vorliegen. Sollte ein Antrag nicht auf der Homepage verfügbar sein, so ist der Antrag selbst zu formulieren. Die Corona-Freisemester werden für alle Studierenden bewilligt. Individuelle Bescheide werden nicht ausgestellt. Es müssen diesbezüglich also keine Belege vorgelegt bzw. Anträge gestellt werden.
Von der Universität anerkannte Urlaubssemester sind für das Justizprüfungsamt nicht bindend.
§ 25 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW 2003/2022 zählt abschließend auf, unter welchen Voraussetzungen Freisemester gewährt werden können. Unberücksichtigt bleiben nur volle Semester (§ 25 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW 2003/2022). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 25 Abs. 5 JAG NRW 2003/2022 die Summe der nach § 25 Abs. 2 JAG NRW unberücksichtigt bleibenden Semester auf vier beschränkt ist. Dies gilt auch dann, wenn in Unkenntnis bereits vorher anerkannter Semester mehr Freisemester bewilligt wurden.
1. Längere schwere Krankheit oder ein anderer zwingender Grund (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG NRW 2003/2022)
Fachsemester, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit, ebenso aber auch aufgrund von Schutzfristen, nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), der Inanspruchnahme von Elternzeit unter den Voraussetzungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGB. I S. 33), sowie von Pflegezeit unter den Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung) oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war, bleiben bei der Berechnung der Fachsemesterzahl unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung. Im Falle der Erkrankung hat der Prüfling unverzüglich (auf seine Kosten) eine amtsärztliche Untersuchung herbeizuführen und das amtsärztliche Zeugnis vorzulegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine Studienunfähigkeit ergibt (§ 25 Abs. 3 JAG NRW 2003/2022). Der Amtsarzt wird vom Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt nicht. Um ein Freisemester wegen Erkrankung zu erhalten, muss der Prüfling durch ein amtsärztliches Attest nachweisen, dass er mindestens vier Wochen während der Vorlesungszeit völlig am Studium gehindert war (§ 25 Abs. 2 Satz 3 JAG NRW 2022).
2. Studiengangsverzögerung infolge einer Behinderung (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JAG NRW 2003/2022)
Bis zu vier Semester können bei der Berechnung der Fachsemesterzahl für den sogenannten Freiversuch unberücksichtigt bleiben, wenn der Prüfling durch Vorlage geeigneter Nachweise eine Verzögerung seines Studiums infolge einer Behinderung geltend macht.
3. Auslandsstudium (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG NRW 2003/2022)
Für ein Auslandsstudium können bis zu drei Semester bei der Berechnung der für den Freiversuch maßgeblichen Fachsemesterzahl unberücksichtigt bleiben: Näheres finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Auslandssemester".
4. Fachspezifische Fremdsprachen(-oder Digitalisierungs)ausbildung (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JAG NRW 2003/2022)
Ein Semester kann unberücksichtigt bleiben für eine an einer inländischen Hochschule nachweislich erfolgreich abgeschlossene fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung (oder eine Ausbildung im Bereich Digitalisierung und Recht), die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat. Näheres finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Fachspezifische Fremdsprachen(- oder Digitalisierungs)ausbildung".
5. Fremdsprachige Verfahrenssimulation/Moot Court (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 JAG NRW 2003/2022)
Für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation kann unter Umständen ein Semester unberücksichtigkt bleiben: Näheres finden Sie unter Justizprüfungsamt A bis Z "Moot Court".
6. Studentische Rechtsberatung (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 JAG NRW 2022)
Für die Teilnahme an einer studentischen Rechtsberatung bleibt ein Semester bei der Berechnung der Fachsemesterzahl unberücksichtigt, wenn die Teilnahme von einer Universität begleitet wird und sich die Mitarbeit über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat.
In der Begründung zum Juristenausbildungsgesetzt vom 09.11.2021 heißt es insoweit konkretisierend, dass „die studentische Rechtsberatung von einer Universität durchgeführt“ werden muss (LT-Drs. 17/13347 S. 93 Abs. 1). Das heißt, dass die Verantwortlichkeit einer Universität für die Durchführung zu verlangen ist. Nur so ist gewährleistet, „dass von der Privilegierung bei der Berechnung der Freiversuchsfrist wirklich nur in engen, begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wird“ (LT-Drs. 17/13347 S. 93 Abs. 2).
Daher kann ein Freisemester für die Teilnahme an einer studentischen Rechtsberatung nur bewilligt werden, wenn durch eine Bescheinigung der Universität nachgewiesen wird, dass der/die Studierende an einer studentischen Rechtsberatung im Umfang von 16 Semesterwochenstunden teilgenommen hat und die Teilnahme von der Universität im Sinne einer kontinuierlichen Betreuung / Kontrolle / Überwachung begleitet wurde.
Die Bescheinigung darf von der Universität erst ausgestellt werden, wenn der/die Studierende mindestens 192 Arbeitsstunden für die studentische Rechtsberatung aufgewendet hat. Es ist nicht erforderlich, dass die 192 Arbeitsstunden in einem Semester absolviert werden.
Eine Bescheinigung des Anbieters der Rechtsberatung ist nicht ausreichend. Kann die Universität die Gewähr für die Teilnahme und die geleisteten Arbeitsstunden nicht übernehmen, kann ein Freisemester nicht bewilligt werden.
Der Leistungsnachweis über die studentische Rechtsberatung darf nicht zugleich zum Beleg der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW (Zwischenprüfung) oder des § 7 Abs.1 Nr. 5 JAG NRW (für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Aufsichtsarbeiten oder Hausarbeiten ab dem 17.02.2025) oder des § 28 Abs. 3 Satz 3 JAG NRW (Schwerpunktbereichsprüfung) eingesetzt werden (§ 25 Abs. 4 JAG NRW). Dies ist bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu versichern und wird überprüft.
7. Gremien- und Hochschultätigkeit (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JAG NRW 2003/§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JAG NRW 2022)
Für die Mitgliedschaft in gesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien der Hochschule oder Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten können bis zu drei Semester unberücksichtigt bleiben. Näheres finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Gremien- und Hochschultätigkeit".
Stand: März 2024