1. Wie beantrage ich die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung?

 2. In welcher Form lege ich die erforderlichen Dokumente vor?

 3. Übersetzungen

 4. Wie lange dauert das Verfahren?

 5. Was gilt für Bürger der Europäischen Union?

 

1. Wie beantrage ich die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung?

Die Antragstellung erfolgt schriftlich mit diesem Antrag auf Anerkennung PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab (74 kB), bitte beachten Sie zur Vermeidung von zeitverzögernden Rückfragen die Hinweise zum Ausfüllen pdf-Dokument (16 kB) und die Checkliste pdf-Dokument (6 kB)  der notwendigen Unterlagen.

2.  In welcher Form lege ich die erforderlichen Dokumente vor?

Das Wesensmerkmal einer jeden Urkunde besteht in ihrer Beweiskraft. Deutsche öffentliche Urkunden, das heisst Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreis in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, begründen vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind (§ 415 ZPO).

Da die Behördenorganisation und die vorgeschriebene Urkundsform des ausländischen Staates deutschen Behörden in der Regel nicht bekannt sind, fehlt bei ausländischen amtlichen Urkunden die Basis, auf die sich eine Echtheitsvermutung stützen ließe. Im internationalen Urkundsverkehr ist daher im Laufe der Zeit die Möglichkeit entwickelt worden, die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden durch die eigene konsularische Vertretung im Errichtungsstaat bestätigen zu lassen. Für diese Form der Beglaubigung hat sich der Begriff "Legalisation" eingebürgert.

Unter Legalisation (§ 13 Abs. 1 und 2 KonsularG) versteht man die Bestätigung durch den konsularischen oder diplomatischen Vertreter des Landes, in dem die Urkunde verwertet werden soll, dass

a) die Unterschriften auf der Urkunde echt sind

b) der Unterzeichner zur Ausstellung öffentlicher Urkunden berechtigt war.

Zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation haben einige Staaten das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunde von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den Vertragsstaaten gem. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Errichtungsstaates der Urkunde erteilt. Nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit der Urkunde.

Die Apostille muss der in Art. 4 des Übereinkommens geregelten Form entsprechen. Jeder Vertragsstaat benennt die für seinen Bereich zuständigen Apostillenbehörden und teilt diese dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande mit. Die Apostillenbehörde hat die Erteilung einer Apostille in einem Register (Art. 7 des Übereinkommens) zu vermerken. Ergeben sich in einem anderen Vertragsstaat beim Gebrauch der Urkunde Zweifel an der Echtheit, so kann die Behörde, welche die Apostille erstellt hat, um Prüfung gebeten werden, ob die Angaben in der Apostille mit dem Vermerk im Register übereinstimmen.

Bei welchen Staaten zunächst auf die Vorlage überbeglaubigter Unterlagen verzichtet werden kann, entnehmen Sie bitte dem zur Zeit im Aufbau befindlichen Länderteil. Es bleibt jedoch vorbehalten, in begründeten Einzelfällen auch bei Unterlagen aus diesen Staaten eine Überbeglaubigung zu fordern.

3. Übersetzungen

Neben den vorzulegenden Original-Dokumenten sind deutsche Übersetzungen dieser Unterlagen beizufügen. Die Übersetzungen müssen von einer oder einem durch eine deutsche Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigten Übersetzerin/Übersetzer hergestellt werden. (in Nordrhein-Westfalen ermächtigte Übersetzer siehe z.B. unter www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de ) externer Link

4.  Wie lange dauert das Verfahren? 

Im Anerkennungsverfahren ist dem früheren Ehepartner des Antragstellers rechtliches Gehör (siehe auch Merkblatt pdf-Dokument (7 kB)) zu gewähren. Bei einer Anhörungsfrist von 2 Wochen und der Berücksichtigung der Kanzlei- und Postlaufzeiten ist, sofern die Unterlagen vollständig sind, bis zu einer abschließenden Entscheidung mit einer Erledigungszeit von 10 bis 12 Wochen zu rechnen. Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. Auch die Beiziehung von Ausländer- oder sonstigen Verfahrensakten oder gegebenenfalls notwendige Ermittlungen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes führen zu einer Verfahrensverzögerung.

5.  Was gilt für Bürger der Europäischen Union?

Der Rat der Europäischen Union hat am 29.05.2000 eine Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30.06.2000, Seite 19 ff.) erlassen (Verordnung (EG) Nr. 1347/2000). Nach Art. 14 der Verordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an.

Die Verordnung trat nach Art. 46 am 01.03.2001 in Kraft. Nach der Übergangsvorschrift Art. 42 gilt der Wegfall des Anerkennungsverfahrens nicht für Entscheidungen, die vor dem 01.03.2001 ergangen sind. Auch in Bezug auf Entscheidungen, die zwar nach dem 28.02.2001 ergangen sind, aber auf einem vor dem 01.03.2001 begonnenen Verfahren beruhen, sind nach Art. 42 Abs. 2 Einschränkungen zu beachten.

Die Verordnung gilt nicht für Dänemark, weil Dänemark nach dem Zusatzprotokoll zum Vertrag von Amsterdam an Gemeinschaftsakten auf dem Gebiet der Justiz - und Innenpolitik derzeit nicht teilnimmt.

Die vorgenannte Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung aufgehoben und ersetzt worden (Amtsblatt der Europäischen Union vom 23.12.2003 Nr. L 338). Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel II a - Verordnung) ist am 01.08.2004 in Kraft getreten. Sie ist ab dem 01.03.2005 gültig.

Formulare zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen